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   BAG, 11.01.1961 - 5 AZR 295/60   

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BAG, 11.01.1961 - 5 AZR 295/60 (https://dejure.org/1961,720)
BAG, Entscheidung vom 11.01.1961 - 5 AZR 295/60 (https://dejure.org/1961,720)
BAG, Entscheidung vom 11. Januar 1961 - 5 AZR 295/60 (https://dejure.org/1961,720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lohnpfändung - Unterhaltsansprüche - Pfändungsfreier Betrag - Arbeitseinkommen des Schuldners - Einziehungserkenntnisverfahren - Pfändbares Arbeitseinkommen - Drittschuldner - Unrichtigkeit der Pfändungsgrenze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 10, 279
  • NJW 1961, 1180
  • MDR 1961, 799
  • DB 1961, 648
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 03.06.1954 - 2 AZR 121/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Vorliegen einer Divergenz, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3

    Auszug aus BAG, 11.01.1961 - 5 AZR 295/60
    Die von der Revision angezogenen Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31"März 1952 - 3 Sa 37/52 - AP 1953 Nr. 66 - und des Landesarbeitsgerichts Bayern vom 15"Dezember 1951 - 506/51 II - Amtsblatt des Bayeri schen Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge 1955? Seite 0 69 - "beruhen" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG 1, 18 /~"20 7 = AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 4? 349 /" 350J7 = AP Nr. 51 2u § 72 ArbGG 1953; BAG 7? 246 /"249.J7 = AP N r ,4. zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; BAG AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision) auf dem Rechtssatz, in einem Eir.ziehungsrechtsstreit zwischen dem Pfändungsgläubiger ur.d dem Drittschuldner könne sich letzterer vor dem Prozeßgericht darauf berufen, der vom Vollstrockungsgericht in dem Pfändungs- und Überweisungsboschluß für den Schuldner festgesetzte pfändungsfreie Betrag sei unrichtig und anders, als vom Vollstreckungsgoricht festgesetzt, zu beurteilen; der Drittschuldner sei deshalb nicht gehalten, sich gegen den vom Vollstrockungsgericht festgesetzten pfändungsfreien Betrag allein im Wege der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde im Sinne des § 766 Abs.'l, § 793 ZPO zu wenden.
  • BAG, 08.09.1958 - 2 AZR 325/58

    Divergenzrevision - Angegriffene Entscheidung - Abweichende Entscheidung -

    Auszug aus BAG, 11.01.1961 - 5 AZR 295/60
    Die von der Revision angezogenen Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31"März 1952 - 3 Sa 37/52 - AP 1953 Nr. 66 - und des Landesarbeitsgerichts Bayern vom 15"Dezember 1951 - 506/51 II - Amtsblatt des Bayeri schen Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge 1955? Seite 0 69 - "beruhen" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG 1, 18 /~"20 7 = AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 4? 349 /" 350J7 = AP Nr. 51 2u § 72 ArbGG 1953; BAG 7? 246 /"249.J7 = AP N r ,4. zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; BAG AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision) auf dem Rechtssatz, in einem Eir.ziehungsrechtsstreit zwischen dem Pfändungsgläubiger ur.d dem Drittschuldner könne sich letzterer vor dem Prozeßgericht darauf berufen, der vom Vollstrockungsgericht in dem Pfändungs- und Überweisungsboschluß für den Schuldner festgesetzte pfändungsfreie Betrag sei unrichtig und anders, als vom Vollstreckungsgoricht festgesetzt, zu beurteilen; der Drittschuldner sei deshalb nicht gehalten, sich gegen den vom Vollstrockungsgericht festgesetzten pfändungsfreien Betrag allein im Wege der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde im Sinne des § 766 Abs.'l, § 793 ZPO zu wenden.
  • RG, 21.12.1934 - III 113/34

    1. Ist bei einer Gehaltspfändung der an den Pfändungspfandgläubiger auszuzahlende

    Auszug aus BAG, 11.01.1961 - 5 AZR 295/60
    89 S. 86; Lent, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, 5.Aufl., 1954, § 19 VII S. 58; Wicösorek, aaO § 766 Anm. B IV c 4, § B29 Anm. G II a 1 und G II a 2; zur Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts vgl«: RGZ 146, 290 Z~295 7; 151, 279 zT285 7; RAG 10, 4C.1 ff. und 572 ff.; ARS 25, 145 ff. = RAG 15, 291 ff. = JW 36, 686 ff.; RAG ARS 26, 215 ff. = JW 36, 1245; RiG ARS 26, 217 ff. = JW 36, 2107; ARS 35, 36 ff. = JW 39, 776 ff.; ARS 38, 58 ff.).
  • BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74

    Anfechtbarkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen

    Das Bundesarbeitsgericht hat dem Drittschuldner die Geltendmachung bestimmter Arten der Unpfändbarkeit versagt (BAGE 10, 279 = NJW 1961, 1180; BAG NJV 1962, 510).
  • BAG, 07.12.1988 - 4 AZR 471/88

    Fürsorgepflicht und Fürsorgerecht des Drittschuldners zur Prüfung der

    Insoweit könnte sie Einwendungen auch nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen, sondern nur vor dem Vollstreckungsgericht nach § 766 ZPO geltend machen (vgl. BAG Urteil vom 11. Januar 1961 - 5 AZR 295/60 -, BAGE 10, 279, 286 = AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO).
  • LAG Hessen, 11.07.2013 - 9 Sa 1372/11

    Drittschuldnerklage - Unterhaltsverpflichtungen - Verschleiertes

    Der Beschluss eines Vollstreckungsgerichts, der die nach § 850 d ZPO festgesetzte Pfändungsgrenze nachträglich abändert, hat nicht ohne weiteres rückwirkende Kraft, es sei denn, dass er sich diese ausdrücklich beilegt oder dass sie zweifelsfrei aus den gesamten Umständen entnommen werden kann (BAG 11. Jan. 1961 - 5 AZR 295/60 - NJW 1961, 1180 = Juris; Zöller-Stöber ZPO 29. Aufl., § 850 c Rz. 16; Stein/Jonas / Wolfgang Brehm ZPO 22. Aufl., § 850 d Rz. 16; Musielak-Becker ZPO 10. Aufl., § 850 c Rz. 13).
  • BAG, 21.07.1976 - 5 AZR 474/75

    Sparzulage des Arbeitnehmers als Teil des pfändbaren Einkommens - Rechtlicher

    Der Senat hat sich im Drittschuldnerprozeß in seiner bisherigen Rechtsprechung - z. T. im Gegensatz zur vorherrschenden Ansicht - an solche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts für gebunden erachtet, die vollstreckungsrechtliche Fragen betrafen, so die Bestimmung der besonderen Pfändungsgrenze nach § 850 d ZPO (BAG 10, 279 = AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO) und deren spätere Änderungen (BAG 12, 112 = AP Nr. 8 zu § 850 d ZPO).

    Hier läßt sich das Vollstreckungsgericht - anders als bei der Anwendung des § 850 d ZPO (vgl. BAG 10, 279 [286] = AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO unter II 3 b und c der Gründe - nicht als die vorrangig sachkundige gerichtliche Instanz bezeichnen. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Pfändbarkeit im Vollstreckungsverfahren nach Erinnerung und Beschwerde (§§ 766, 793 ZPO) überprüft worden wäre, kann offen bleiben; eine solche Überprüfung hat nicht stattgefunden.

  • BAG, 06.02.1991 - 4 AZR 419/90

    Pfändungsrang bei mehreren Unterhaltsgläubigern

    Dadurch wird die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht berührt, wonach ein Änderungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts bezüglich der pfändbaren Beträge nicht automatisch Rückwirkung hat, sondern nur dann rückwirkende Kraft entfaltet, wenn der Änderungsbeschluß sich diese ausdrücklich beilegt oder sie zweifelsfrei aus den Gesamtumständen entnommen werden kann (BAG Urteil vom 11. Januar 1961 - 5 AZR 295/60 - AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO).
  • BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 296/70

    Pfändungsvorrecht - Träger der Sozialhilfe - Übergang des Vorrechts

    3» Diese Rechtslage bleibt unverändert, nachdem nunmehr der Kläger wegen der Unterhaltsansprüche nicht mehr gegen den Streitverkündeten als Schuldner vorgeht, sondern auf Grund des Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses vom 8, November 1966 den beklagten Arbeitgeber als Drittschuldner verklagt» Der Beklagte hat zwar die nach § 850 d ZPO gepfändeten und dem Kläger zur Einziehung überwiesenen Lohnanteile nicht abgeführt und auch nicht die Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§§ 766, 793 ZPO) gegen den Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß ergriffen» Gleichwohl war der Beklagte als Dri11Schuldner an sich berechtigt, auch noch im jetzigen Einziehungsstreitverfahren zwischen ihm und dem Kläger als Pfändungsgläubiger solche Einwendungen zu erheben, die nicht die konstitutive Festsetzung des Notbedarfs des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen des § 850 d ZPO betreffen - insoweit ist das Prozeßgericht .nach ständiger Rechtsprechung des Senats an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gebunden (BAG 10, 279; 12, 112 = AP Nr» 4 und 8 zu § 830 d ZPO mit vereiteren Nachweisen) -, sondern die Anwendung des § 850 d ZPO überhaupt» Dabei handelt es sich nicht um rein vollstreckungsrechtliche Fragen, die einer konstitutiven Entscheidung des Vollstreckungsrichters im..Rahmenvdes richterlichen Ermessens unterliegen, sondern in erster Linie um die materiellrechtliche Frage, ob überhaupt noch eine Pfändung für Unterhaltsansprüche des priviligierten Personenkreises erfolgt und wie in diesem Zusammenhang § 90 BSHG auszulegen ist» Es geht vornehmlich nicht um die Berechnung des pfändbaren Arbeitsein- - Io -.
  • BAG, 22.06.1972 - 5 AZR 55/72

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Zustellungsurkunde

    Jedenfalls ist ein derartiger Mangel dos Pfändungsaktes auch im Einziehungsverfahren unabhängig davon zu beachten, ob er zuvor im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht worden ist (Stein-Jonas, ZPO, 18«, Aufl«, , § 829 Anm«, VII 2; Baum bach-Lauterbach, ZPO, § 829 Anm0 7 B)«, Es bedarf daher keiner näheren Stellungnahme zu der allgemeinen Frage, inwieweit sonstige Mängel des Pfändungsaktes allein im Erinncrungsverfahren des § 766 ZPO oder auch im Drittschuldnerprozeß geprüft worden können (vgl" hier zu BAG 10, 279 ffo = AP Nr0 4 zu § 850 d ZPO unter II 2 a der Gründe)«,.
  • BAG, 19.11.1962 - 5 AZR 131/62

    Prozeßvergleich - Pfändung einer Forderung - Pfändungspfandrecht -

    Da die Festsetzung der besonderen Pfändungsgrenzen nach § 850 d ZPO k o n s t i t u t i v durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat (vgl. BAG 10, 279 ff. = AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO; vgl. auch BAG AP Nr. 8 ?iu § 8.50 d ZPO) und eine solche fehlt, wird man den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 21. Oktober 1958 nur mit dem Inhalt halten können, daß dabei von den allgemeinen Pfändungsgrenzen ausgegangen wird, wie sie sich aus § 850 c ZPO bzw. der entsprechenden früheren Vorschrift ergeben.
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